FAQ

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Für welche Leistungen verlangen die gesetzlichen Krankenkassen eine Zuzahlung?

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Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen Sie sich an den Kosten für bestimmte Leistungen beteiligen. Dies ist im Sozialgesetzbuch (§ 61 SGB V) geregelt. 

 

  • Für Arzneimittel (wie Insulin), Verbandmittel sowie Fahrtkosten wird jeweils eine Zuzahlung zwischen 5,- und 10,- € fällig.
  • Für Heilmittel sind es 10% des Abgabepreises zzgl. 10,- € je Verordnung (jeweils nicht mehr als die Kosten des Heilmittels)
  • Für Hilfsmittel zahlen Sie 10% der Kosten – mindestens 5,- € und höchstens 10,-€.
  • Anders bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind: Hier sind es 10% der Kosten und maximal 10€ für den gesamten Monatsbedarf.
  • Für Krankenhausbehandlungen sowie ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitations-Maßnahmen fallen pro Tag € 10,- an.

 

Zuzahlungspflichtig sind alle gesetzlich Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen keine Zuzahlungen entrichten.

 

Für weitere Fragen zur Zuzahlungsbefreiung und Antragsstellung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

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